Wir weisen ausdrücklich auf den § 274 StgB hin:
Die Urkundenunterdrückung ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht.
… strafbar ist neben der Urkundenfälschung sowohl das Vernichten, also die komplette Aufhebung der Urkundseigenschaft, als auch das Beschädigen, welches die Beeinträchtigung als Beweismittel umfasst.
Bitte beachten Sie: Zeugnisse sind persönlich im Schülersekretariat abzuholen!
Ausgabe des Zeugnisses nur gegen Vorlage des Ausweises(Personalausweis/Reisepass).
Nach Erhalt Ihrer E-Mail werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.