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Zeugnisabschriften

Wir weisen ausdrücklich auf den § 274 StgB hin:
Die Urkundenunterdrückung ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht.
… strafbar ist neben der Urkundenfälschung sowohl das Vernichten, also die komplette Aufhebung der Urkundseigenschaft, als auch das Beschädigen, welches die Beeinträchtigung als Beweismittel umfasst.

 

Bitte beachten Sie: Zeugnisse sind persönlich im Schülersekretariat abzuholen!

Ausgabe des Zeugnisses nur gegen Vorlage des Ausweises(Personalausweis/Reisepass).

 

Nach Erhalt Ihrer E-Mail werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.